22.01.2018 Neue Zahlungsrichtlinie der EU in Kraft

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Als Fazit aus dieser Information ergeben sich damit ab dem 13.01.2018 folgende Konsequenzen:

1. Für „besonders gängige bargeldlose Zahlungsmittel“ dürfen keine kostendeckenden Aufschläge mehr vereinbart und abgerechnet werden.

2. Hierzu zählen: Alle Überweisungen und Lastschriften innerhalb der EU, auf die die SEPA-Verordnung anwendbar ist, sowie die gängigsten Kartenzahlverfahren in der Bundesrepublik – insbesondere die VISA und Mastercard. Bei „Lastschrifteinzügen“ dürfen ebenfalls keine zusätzlichen Gebühren erhoben werden.

Erhoben werden diese zusätzlichen Gebühren aber evtl. in einzelnen Vereinen, wenn der Teilnehmer / die Teilnehmerin als Zahlungsweg die „Rechnungsstellung mit Überweisung“ wählt. Diese zusätzlichen Gebühren sind ab dem 13.01.2018 nicht mehr erlaubt.

Um wettbewerbsrechtliche Abmahnungen oder Rückforderungen ab dem 13.01.2018 zu vermeiden, sollte spätestens ab dem 13.01.2018 von diesen zusätzlichen Gebühren ohne Ausnahme abgesehen werde.