Notbremse im Rhein-Kreis Neuss - Was bedeutet dies für den Sport?

Die Regeln des Bundes-Infektionsschutzgesetzes greifen, wenn in einem Kreis oder einer kreisfreien Stadt drei Tage hintereinander eine 7-Tages-Inzidenz von 100 überschritten wird. Seit Sonntag, den 25. April greift daher die bundeseinheitliche "Corona-Notbremse" im Rhein-Kreis Neuss. Was bedeutet dies für den Sport?

Wichtig ist: Wenn die Coronaschutzverordnung (CorSchVO) NRW härtere Regeln vorsieht, gelten diese auch fort. Lediglich ein Unterschreiten der Regeln des Bundes-Infektionsschutzgesetzes ist nicht möglich.

Die folgenden Regeln ergeben sich somit aus einem Zusammenwirken von Bundes-Infektionsschutzgesetzes (Mindestregeln) und CorSchVO NRW (weitergehende Regeln):

1. Bundesinfektionsschutzgesetz:
Die allgemeine Ausgangssperre zwischen 22 und 5 Uhr wird für allein ausgeübten Sport verkürzt auf 24 bis 5 Uhr (eine Ausübung ist jedoch nicht auf Sportanlagen möglich).

2. Bundesinfektionsschutzgesetz:
Die Öffnung von Freizeiteinrichtungen ist grundsätzlich untersagt. Relevant für den Sport sind dabei unter anderem die in der beispielhaften Aufzählung von Einrichtungen genannten „Fitnessstudios“, „Indoor-Spielplätze“ und „Badeanstalten“. Ob mit letzterem auch alle Sport-Schwimmbäder und Lehrschwimmbecken gemeint sind, in denen nach der CorSchVO NRW seit dem 29. März wieder Anfängerschwimmausbildungen und Kleinkindschwimmen in 5er-Gruppen möglich war, ist derzeit unklar.
Der LSB NRW har hierzu die Staatskanzlei um Klärung gebeten. Das Ergebnis wird baldmöglichst hier veröffentlicht.

3.Sportausübung allgemein:

3.1 Bundesinfektionsschutzgesetz:
Zugelassen ist die „kontaktlose Ausübung von Individualsportarten“ allein, zu Zweit oder mit Angehörigen des eigenen Hausstandes. Dabei wird nicht zwischen draußen und drinnen unterschieden.
Aber: Die CorSchVO NRW lässt keine Sportausübung in geschlossenen Sporthallen zu. Deshalb ist die vorgenannte Sportausübung unverändert nur draußen möglich. Mangels einer rechtlichen Definition des Begriffes „Individualsportarten“ empfieht der LSB NRW bis auf Weiteres, darunter alle Sportarten zu fassen, die alleine oder zu Zweit kontaktlos ausgeführt werden können.

3.2 Bundesinfektionsschutzgesetz:
Zugelassen ist kontaktloser Sport von Gruppen von bis zu 5 Kindern im Alter von bis zu 14 Jahren im Freien.
Aber: Die CorSAchVO NRW beschränkt dieses Sporttreiben auf Sportanlagen unter freiem Himmel.
Die vorgenannten Kindergruppen können von ein oder zwei älteren Personen angeleitet werden, wenn für diese ein negativer Coronatest vorliegt, der nicht älter als 24 Stunden ist.

3.3  Zugelassen ist der Wettkampf- und Trainingsbetrieb für Angehörige der Bundes- und Landeskader bei Einhaltung angemessener Schutz- und Hygienekonzepte.

Regelungen gehen an der Wirklichkeit von Sportvereinen vorbei

Positiv ist festzuhalten, dass die Privilegierung für den Sport in Gruppen für Kinder bis 14 Jahre nicht ganz weggefallen ist, selbst bei sehr hohen Inzidenzwerten. Aber die beschriebene Regelung geht aus Sicht des LSB NRW erstens an der Wirklichkeit von Sportvereinen und zweitens am natürlichen Bewegungsverhalten von Kindern vorbei. Ob für Gruppen von 5 Kindern der geforderte Aufwand (Kontaktnachverfolgung, Einlassregelung, tagesaktuell getesteter Übungsleiter) für Sportvereine leistbar ist, ist fraglich.

Der LSB NRW blickt mit Unverständnis auf die aus Sicht der LSB inkonsistenten Regeln des Bundes-Infektionsschutzgesetzes für den Sport und hat dies auch öffentlich und gegenüber dem DOSB deutlich gemacht.

Quelle: Landessportbund NRW mit vereinzelten Anpassungen

Foto: Pexels


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