Verschärfte Regeln für Sport in Innenräumen

Es gibt eine neue Fassung der Coronaschutzverordnung in Nordrhein-Westfalen. Die darin enthaltenen Änderungen betreffen auch den Sport: Ab dem 28. Dezember 2021 gilt bei der Sportausübung in Innenräumen die 2G-Plus-Regel.

Die Masken- und Testpflicht im Freizeitbereich wird verschärft. Unter anderem für Sport in Innenräumen. Da beim Sport in Innenräumen (Training und Wettkampf), in Schwimmbädern und bei Wellnessangeboten (Saunen, Thermen, Sonnenstudios und ähnliche Einrichtungen) in der Regel keine Masken getragen werden könnten, müssten Immunisierte hier künftig zusätzlich einen aktuellen, negativen Schnelltestnachweis, der nicht älter als 24 Stunden ist, mit sich führen (2G-Plus). Eine Auffrischimpfung (Booster) erfordert nach unseren Informationen weiterhin einen solchen Nachweis.

Bei Sportangeboten für Kinder und Jugendliche kann ein bestehendes Testerfordernis durch einen gemeinsamen beaufsichtigten Selbsttest erfüllt werden. Für die Nutzung durch Schulen gelten diese Regeln nicht, da dort die Regeln der Coronabetreuungsverordnung angewendet werden.

Kein zusätzlicher Test bei Sport im Freien nötig

Für die gemeinsame Sportausübung im Freien auf Sportstätten ist ein zusätzlicher Test nicht nötig, die Sporttreibenden müssen aber immunisiert sein (2G-Regel).

Oberhalb einer absoluten Zahl von 250 Zuschauenden darf die zusätzliche Auslastung max. 50 % der über 250 hinausgehenden regulären Höchstkapazität des Veranstaltungsraums betragen;

Beispiel (Vielen Dank an das Sportamt Neuss): max. Zuschauerkapazität = 500

unbedenklich = 250
darüber hinausgehend bis zur Höchstkapazität = 250
davon 50 % = 125
maximal zulässige Zuschauerzahl = 375 Zuschauende

Insgesamt sind höchstens 750 Zuschauende, gleichzeitig anwesende Besucherinnen und Besucher oder Teilnehmende zulässig; Stehplätze dürfen nicht besetzt werden. Überregionale Großveranstaltungen finden ohne Zuschauer statt. Welche Veranstaltungen als überregional einzustufen sind, ist noch nicht abschließend geklärt.

Test- und Immunisierungsnachweise müssen wie gehabt vom Verein beim Zutritt zur Sportstätte kontrolliert werden.

Die aktualisierte NRW-Corona-Schutzverordnung gilt ab 28. Dezember bis zunächst 12. Januar.


Ausführliche Informationen und Antworten auf häufig gestellte Fragen zum Thema Corona und Sport finden Sie weiterhin in Vereinsportal des Landessportbund NRW " VIBSS Online"


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